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Oftmals ist das Regelwerk nicht eindeutig oder sogar widersprüchlich. In solchen Fällen müssen wir uns für eine Auslegung der Regel entscheiden. Hier eine Übersicht.
Akademische Ausbildung, Breitgefächerte Bildung
WdH sagt:
„Eine eventuell in einer der ersten Profession eingebundene Akademische Ausbildung kann bis zu einem TaW von 15 genutzt werden, wenn die zweite Profession das gewünschte Talent ebenfalls unterstützt“
Daher gilt:
- Talente, die nur in der ersten Profession enthalten sind, können bis zu einem TaW 10 verbilligt gesteigert werden.
- Talente, die in der ersten und zweiten Profession enthalten sind, können bis zu einem TaW 15 verbilligt gesteigert werden.
- Eine AA der zweiten Profession gilt nicht und verfällt nutzlos.
Ritualkenntnis
Ritualkenntnisse, die keine dazugehörige Repräsentationen haben, wie z.B. RK Alchimisten und RK Scharlatane, werden immer nach ihrer Standard-Komplexität gesteigert, auch wenn sie später dazu gekauft werden.
siehe WdH (2. Auflage) S. 289.
Breitgefächerte Bildung
Wir interpretieren die BGB-Regeln folgendermaßen:
- Wenn Talente aus dem Profil der zweiten Profession aktiviert werden, zählen diese NICHT zu den 8 aktivierbaren Talente. Aus dem Profil der zweiten Profession dürfen beliebig viele Talente aktiviert werden.
- Die zweite Profession darf weder den Vorteil Vollzauberer, Halbzauberer noch Geweiht enthalten.
Spezialisierungen
Zur Berechnung der Kosten einer Spezialisierung (Talent, Waffen und Zauber) wird immer die Lernkomplexität zugrunde gelegt.
Begabungen, Unfähigkeiten, Merkmalskenntnisse, Hauszauber verändern somit die Kosten. Änderungen der Lernkomplexität, die in den Hexalogien-Regeln begründet liegen, werden jedoch nicht berücksichtigt.
Eine Zauberspezialisierung ist für einen Zauber in genau einer Repräsentation und, falls vorhanden, in genau einer Variante gültig. Beispiel: Besitzt man z.B. zweimal den Zauber Adlerschwinge, gilt eine Zauberspezialisierung nur für einen der beiden Zauber.
verbilligte Sonderfertigkeiten
Wenn bei den verbilligten Sonderfertigkeiten eine Auswahl-Sonderfertigkeit (Scharfschütze, Schnellladen, elementarharmonisierte Aura, Ortskenntnis, Kulturkunde, …) angeben ist, dann interpretieren wir das Regelwerk so, dass die Verbilligung für das Kaufen von einer dieser Sonderfertigkeit gilt.
Zu den Gründen sei auf die Regeln zur Berechnung von Professionen auf Seite 303, Wege der Helden, verwiesen. Dort steht, dass für jede verbilligte Sonderfertigkeit die Kosten für die Profession steigen. Wenn man die Professionen nachrechnet, stellt man fest, dass die Kosten für die Verbilligung nur einmal eingerechnet sind und deshalb gewähren wir die Verbilligung auch nur einmal.
Liber Liturgium
Die Liturgien aus diesem Regelwerk können gewählt werden.
Die geänderten Regeln zum Erlernen von Liturgie-Varianten finden keine Anwendung!
Alte Sprachen und Sprachenkunde
In Wege des Schwerts finden sich auf S. 31 und S. 196 verschiedene Angaben, wann das Talent Sprachenkunde zum Steigern von alten Sprachen notwendig ist. Wir verwenden folgende Auslegung:
- Für Ruuz ist keine Sprachenkunde erforderlich (wie auf S. 31).
- Für Kenner der Sprachfamilie ist Sprachenkunde erst ab TaW 18 erforderlich (wie auf S. 196). „Kenner der Sprachfamilie“ definieren wir als „Sprachfamilie der Muttersprache“.